Gemeinschaftsarbeit 2021

Samstag, 13.03.2021 Samstag, 10.04.2021 Samstag, 08.05.2021

Samstag , 05.06.2021 Samstag, 03.07.2021 Samstag, 07.08.2021

Samstag, 04.09.2021 Samstag, 02.10.2021 Samstag, 06.11.2021

Bitte meldet euch zu den Terminen rechtzeitig an unter E_Mail “info@kgvbe.de” oder

Vereinshandy “0157 88904487

Hierbei wichtig zu wissen:

  • es können nur max. 2 Personen pro Garten gemeldet werden
  • es können nur Personen zusammenkommen, die im selben Haushalt leben.
  • es können nur Personen berücksichtigt werden, die sich angemeldet haben.

Bei der Gemeinschaftsarbeit sind nur Vereinsmitglieder versichert, die gemäß mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung bei vom Vorstand angesetzten Gemeinschaftsarbeiten eingesetzt werden.

Gemeinschaftsarbeit 2020

Samstag, den 07. März 2020; Samstag, den 04. April 2020

Samstag, den 09. Mai 2020 Samstag, den 06. Juni 2020

Samstag, den 04. Juli 2020 Samstag, den 08. August 2020

Samstag, den 05. September 2020 Samstag, den 10. Oktober 2020

Samstag, den 07. November 2020

Achtung:

Eine rechtzeitige Anmeldung unter Tel. 0157-88904487 oder persönlich beim Vorstand bzw. in Garten 31 ist zwingend erforderlich. Ohne Anmeldung kann eine Berücksichtigung leider nicht mehr erfolgen. Die maximale Anzahl pro Termin wird auf 10-12 Personen beschränkt. Alle weiteren Absprachen sind ausschließlich mit dem Vorstand zu vereinbaren.

Bitte beachten Sie, dass jede nicht geleistete Stunde Gemeinschaftsarbeit mit € 50,00 in 

Rechnung gestellt wird.

Mulchen im Gartenbau

Als Mulchen wird im Gartenbau das klein – oder großflächige Bedecken des Bodens mit unverrotteten organischen Materialien bezeichnet. ( Wikipedia )

Mulchen ist ein uraltes Verfahren, das es in der Natur schon immer gegeben hat.

Als bestes Beispiel sei hier der Wald genannt. Kein Mensch käme auf die Idee das Laub und die abgestorbenen Pflanzenreste aus dem Wald zu entsorgen. Das Laub versorgt den Waldboden mit Nährstoffen, Wasser im Erdreich verdunstet langsam und Unkraut hat kaum eine Chance zuwachsen. Die Mulchschicht übernimmt die Aufgabe eines natürlichen Düngestoffes. Der Waldboden ist daher auch stets krümelig und locker.

Im Gartenbau ist Mulchen eine wichtige Technik bzw. eine spezielle Methode für den Gemüseanbau, sowohl in Reihenmischkultur als auch in Permakultur. Der offene Boden zwischen Gemüsepflanzen, Blumen, Sträuchern und Bäumen wird hierbei mit Rasenschnitt, Laub, Blattwerk und ähnlichem bedeckt.

Ganz wichtig ist es vor dem Mulchen zu düngen. Das Mulchmaterial wird von kleinen Boden-lebewesen, Mikroorganismen, zersetzt und benötigen dazu Stickstoff. Folglich wird dem Boden Stickstoff entzogen, der dann den Pflanzen im Beet fehlt. Ein Langzeitdünger, wie z.B. Hornspänen, kann Abhilfe schaffen.

Was aber ist genau Mulch?

Das Wort „Mulchen“ stammt aus dem Mittelhochdeutschen „molwic“ ab und bedeutet weich, weich halten. Zum Mulchen verwendet man organische Reststoffe aus dem eigenen Garten oder der Land-wirtschaft, wie z.B. Stallmist, Stroh, Grünabfälle angetrockneter Rasenschnitt, Kompost, Rinden-produkte und Ähnliches.

Die Wirkung des Mulchens

  • Aufbau der Bodenfruchtbarkeit
  • Schutz vor Sonneneinstrahlung,Mikroorganismen sterben nicht ab und können bis zur Bodenoberfläche aktiv sein.
  • Schutz vor Witterungseinflüssen, Bodenerosion, Bodenverschlemmung Austrocknen durch Wind.
  • Die Bodentemperatur bleibt stabiler, sie schwankt nicht zu stark bei Sonneneinwirkung oder bei Frost und das Bodenleben ist länger aktiv.
  • Reduziert das Gießen
  • Reduziert die Anfälligkeit für pilzliche und bakterielle Infektionen der Kulturpflanzen
  • Unterdrückung von Unkraut, die Nährstoff- und Wasserkonkurrenz wird verringert. Mulchen ist effektiver als kompostieren, denn der Verrottungsprozess findet auf dem Beet statt. Dadurch wird das Bodenleben stark angeregt. Der Abbauprozess des Mulchs beginnt von unten Schicht für Schicht .

Beachte beim Mulchen folgendes:

  • Die Mulchschicht sollte mindestens 10 cm dick sein. Bei 30 – 40 cm Dicke des Mulchmaterial wirst du alle Vorteile des Mulches erreichen.
  • Vor der Saat den Mulch zur Seite räumen und erst wieder um die Pflanzen verteilen wenn diese einige Zentimeter groß sind.
  • Rasenschnitt nicht über 2 cm auftragen, da Fäulnis droht. Rasenschnitt daher mit anderen Materialien (z.B. geschreddertes Gartenmaterial ) mischen
  • Düngen mit Stickstoff vor dem Mulchen, da die Mikroorganismen bei ihrer Arbeit den Boden Stickstoff entziehen
  • Rindenmulch ist für Wege und Staudenbeete geeignet, nicht für Gemüsebeete
  • Im Frühjahr zum Zwecke der Bodenerwärmung den Mulch einige Tage vor der Aussaat beiseite räumen

Selbstverständlich geht es beim Mulchen nicht um Ästhetik, sondern um den praktischen Nutzen. Mulch verbessert die Bodenqualität und beeinflusst fördernd das Pflanzenwachstum.

Die Gartenlaube

Die Gartenlaube

 

Erwarte an dieser Stelle keine Anleitung bzw. Konstruktion einer Gartenlaube. Auch keine Historie, die kannst du auf Wikipedia nachlesen.

Hier geht es um die rechtlichen Bestimmungen. Diese finden wir ausschließlich  im Bundeskleingartengesetz und zwar in:

 

§ 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) 

„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm   Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein“.

 

Soviel zu Gesetzestext. Jetzt geht es ins Detail.

 

„ einfache Ausführung“

 

Zur Verwendung zulässig sind kostengünstige Baustoffe (Holz oder Mauerstein) und Bauteile mit konstruktiv einfacher auf die Funktion der Laube abgestellte Ausbaumaßnahmen. Die Materialfrage ist eine Frage der Örtlichkeit bzw. des einheitlichen Erscheinungsbildes in einer Kleingartenanlage.

Auch die Innenausstattung der Laube ist dem Gesetze nach nur in einfacher Ausführung zulässig.

 

 

„Grundfläche“

 

Der Begriff Grundfläche entspricht der von einer baulichen Anlage überdeckten Fläche im Sinne des §19 Abs.2 BauNVO (Baunutzungsverordnung). Grundfläche ist danach die mit einer Laube, einschließlich überdachtem Freisitz, überbaubare Fläche des Kleingartens. Also diejenige Fläche die durch senkrechte Grundrissprojektion der Laube bedeckt wird. Oder anders ausgedrückt, die als Außenmaße zugrunde zu legende Rohbaumaße. Bauteile wie Dachüberstände, Fensterbänke, bis zu drei vorgelagerte Stufen usw. also untergeordnete Bauteile sind nicht anzurechnen.

Die Höhe der Laube ist im Gesetz nicht geregelt. Höhenbegrenzungen ergeben sich aus der Funktion der Laube. Danach dürfen Lauben keine Höhe haben, die Aufenthaltsräume ermöglichen. Lauben dürfen nur eingeschossig sein. Danach sind Lauben mit einer Traufhöhe von 2,25 m und einer Dachhöhe von nicht mehr als 3,50 m zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Beschluss (BVerwG, DÖV 1984, 855= BBauBl 1984, 498= ZfBR 1984, 254=BRS 42,94) die Höhenbegrenzungen im Einklang mit §3 Abs.2 BKleingG gesehen.

Unzulässig ist auch die Unterkellerung einer Laube, die geeignet ist Menschen den Aufenthalt zu ermöglichen.

 

 

„Ungeeignetheit zum dauerhaften Wohnen“

 

Bei Wikipedia ist wohnen so definiert:

„Gesetzlich ist der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (BVerwG 25. März 1996 – 4B 302.95, BauR 96,676). Die Wohnung als der persönliche Lebensbereich bildet einen Rückzugsraum gegenüber staatlicher Kontrolle.“

Unter dem Begriff Wohnen ist eine auf gewisse Dauer angelegte Häuslichkeit zu verstehen, ein häusliches Leben, das die Wohnbedürfnisse und übliche Wohngewohnheiten umfasst. Lauben dürfen daher nur so ausgestattet und eingerichtet sein, dass nur ein vorrübergehender Aufenthalt möglich ist.

Die kleingärtnerische Nutzung einer Laube besteht nur in der Aufbewahrung von, Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen sowie in kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie aus Anlass von Arbeiten oder der Freizeiterholung im Garten(BVerwG). Als kurzfristiger Aufenthalt dürfen gelegentliche behelfsmäßige Übernachtungen des Kleingärtners und seiner Familienangehörigen anzusehen sein.

 

 

Gartenlauben sind als nichtprivilegierte, sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs.2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig, wenn sie die im BKleingG ausdrücklich zugelassene Größe von 24qm Grundfläche nicht überschreiten und nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sind. 

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