Finanzordnung des Kleingärtnervereins Bergen – Enkheim 1950 e.V.
Die Finanzordnung des Kleingärtnervereins Bergen – Enkheim 1950 e.V. wurde von geschäftsführenden Vorstand, gemäß § 11 Abs. 8 der Satzung, erarbeitet und den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung am 25.03.2017 bekanntgegeben.
§ 1 Geltungsbereich
Die Finanzordnung gilt für alle Finanzangelegenheiten des KGV Bergen–Enkheim 1950 e.V. Rechtswirksame Geschäfte sind nur durch den geschäftsführenden Vorstand zu tätigen.
§ 2 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Der Verein ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. Das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
- Für den Verein gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des aufgestellten Haushaltsplans.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Höhe der Ausgaben muss sachgemäß, Vergütungen dürfen nicht überhöht sein.
§ 3 Leistungen
- Leistungen im Sinne der Finanzordnung sind die Gesamtheit der von den Kleingärtnern zu erbringenden wiederkehrenden finanziellen Aufwendungen, wie Mitgliedsbeitrag, Pacht, Versicherungen, Beiträge an Verbände, Umlagen und Nebenkosten für Strom und Wasser. Alle Leistungen sind gegenüber dem Verein zu erbringen. Diese bestehen aus Geld – und Arbeitsleistungen.
- Entsprechend der allgemeinen Kostenentwicklung können Anpassungen im Laufe oder zu Beginn des Geschäftsjahres (§12 der Satzung) notwendig sein. Über Veränderungen beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Leistungen werden zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben. Die Kleingärtner erhalten eine Rechnung, in der die Leistungen einzeln aufgeführt sind. Der ausgewiesene Endbetrag ist bis zum Zahlungsziel, spätestens bis Ende April, auf das Vereinskonto zu überweisen. Bei Lastschrifteinzug wird dies durch den Verein erledigt.
Bei Gartenvergabe im Laufe des Geschäftsjahres werden die Leistungen ab Beginn des Pachtverhältnisses erhoben. Die Leistungen werden anteilig mit je einem Zwölftel je vollem Kalendermonat berechnet. Mitgliedsbeitrag, und Versicherungen sind in vollem Umfang zu leisten. - Ist ein Vereinsmitglied durch außergewöhnliche Umstände nicht in der Lage seinen Pacht – oder Betriebskostenzahlung umgehend nachzukommen, kann eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen werden. Diese Vereinbarung hat innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungszustellung zu erfolgen. Die monatliche Ratenhöhe darf 25 % der Gesamtsumme nicht unterschreiten. Nur in Ausnahmefällen ist ein geringerer Betrag möglich.
- Bei Gartenkündigung erhält der scheidende Kleingärtner eine Endabrechnung über Nachforderungen oder Gutschriften. Verbands- und Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und Versicherungsprämien werden nicht erstattet. Die Kosten der Wertermittlung sind vom scheidenden Pächter zu tragen.
- Für die Betriebskosten, Strom und Wasser, wird als Stichtag der Ablesung der Zählerstände das Ende des Gartenjahres festgelegt.
- Werden Differenzen bei der Strom- und Wasserabrechnung festgestellt, die nicht einzelnen Verursachern zugeordnet werden können, sind diese durch alle Nutzer zu gleichen Teilen auszugleichen. Der ermittelte Betrag wird ein Bestandteil der Betriebskostenabrechnung.
- Sind einzelne Kleingärtner mit der Rechnung sachlich oder rechnerisch nicht einverstanden, haben sie die Möglichkeit dieser innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich zu widersprechen. Ein Widerspruch hat keine die Zahlung aufschiebende Wirkung. Die Rechnung ist innerhalb des Zahlungsziels zu begleichen. Der Vorstand ist zur unverzüglichen Prüfung der widersprochenen Rechnung und Klärung möglicher Differenzen verpflichtet. Bei berechtigtem Widerspruch ist die Rechnung neu auszustellen und zu viel geleistete Zahlungen sind gutzuschreiben bzw. zu erstatten.
- Zahlungserinnerungen und Mahnungen erfolgen, wenn Rechnungen am Tage der Fälligkeit noch nicht oder nicht vollständig beglichen worden sind. Kosten für zurückgewiesene Lastschriften sind vom Kleingärtner zu tragen. Weitere Konsequenzen sind im §5 der Satzung geregelt.
Über Außenstände wird die Mitgliederversammlung informiert.
§ 4 Haushaltsplan
- Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Er muss alle im betreffenden Geschäftsjahr geplanten Einnahmen und Ausgaben sowie alle erwarteten Finanzzuflüsse und Finanzabflüsse umfassen.
- Der Haushaltsplanentwurf ist den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Zur Genehmigung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
- Der Kassierer überwacht die Einhaltung des Haushaltplans und berichtet dem Vorstand laufend über seine Abwicklung, insbesondere bei zu erwartenden Abweichungen.
- Der Haushaltsplan ist nach folgender Gliederung aufzustellen:
- Ideeller Tätigkeitsbereich
- Einnahmen:
- Mitgliedsbeiträge
- Kulturbeiträge
- Pacht (Mitglieder)
- Versicherungen (Mitglieder)
- Energiekosten
- Spenden
- Zuschüsse
- Sonstige Einnahmen (zum Beispiel aus dem Verkauf von Anlagevermögen)
- Ausgaben:
- Beiträge an Verbände
- Pacht (Verpächter)
- Versicherungen (Versicherung)
- Sachkosten
- Energiekosten
- Büro- und Verwaltungskosten
- Gebühren und Beiträge
- Werbekosten
- Aufwandsentschädigungen
- Unterhalt Vereinsgebäude/ Anlage
- Abschreibungen
- Sonstige Kosten
- Einnahmen:
- Vermögensverwaltung
- Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- Einnahmen
- Speisen und Getränke
- Kurzfristige Überlassungen des Vereinsheimes
- Sonstiges
- Ausgaben
- Waren
- Löhne und Gehälter
- Unterhalt Anlagengebäude
- Reparaturen Anlagengelände
- Büromaterial
- Abschreibungen
- Sonstiges
- Einnahmen
- Ideeller Tätigkeitsbereich
§ 5 Jahresabschluss
- Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Aufstellung über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Vereins enthalten sein.
- Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern (§ 8 Abs. 3 der Vereins-satzung) zu prüfen. Der Vorstand hat den Kassenprüfern dazu auf Verlangen Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Überprüfung der Übereinstimmung von Aufzeichnungen und Belegen erfolgt im Wesentlichen stichprobenartig.
§ 6 Kassenprüfung
- Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung und die Einhaltung des Haushaltsplans.
Sie überprüfen, ob- die Finanz- und Vermögensbestände den Angaben im Jahresabschluss entsprechen,
- die Ausgaben sachlich gerechtfertigt, rechnerisch richtig und korrekt belegt sind,
- die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden.
- Die Kassenprüfer nehmen ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch wahr. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 7 Inventar
- Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventar-Verzeichnis anzulegen. Darin sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
- Die Inventar-Liste muss enthalten:
- Anschaffungsdatum,
- Bezeichnung des Gegenstands,
- Anschaffungs- und Zeitwert sowie
- Aufbewahrungsort
- Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg anzufertigen.
§ 8 Verwaltung der Finanzmittel, Zahlungsverkehr
- Der Kassierer verwaltet die Vereinsfinanzen über ein einheitliches Vereinskonto und eine Vereinskasse.
- Zahlungen werden vom Kassierer nur geleistet, wenn sie nach dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
- Der Kassierer ist für die Einhaltung des Haushaltsplans verantwortlich.
- Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich befristet, genehmigt werden.
- Der gesamte Zahlungsverkehr wird nach Möglichkeit bargeldlos abgewickelt.
- Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
- Die Verfügungsberechtigung (Zeichnungsrecht) über die Vereinskonten liegt beim Vorstandsvorsitzenden. Er erteilt dem Kassierer Kontovollmacht. Der geschäfts-führende Vorstand ist berechtigt zur Wahrnehmung einer geordneten Vereinsver-waltung anfallender Geschäfte gemäß § 10 Abs. 5 und 6 der Satzung, wahrzunehmen.
§ 9 Zuschüsse/Fördermittel
Die Beantragung von öffentlichen Zuschüssen und Fördermitteln hat durch den Vorstand zu erfolgen. Zweckgebundene Zuschüsse und Fördergelder sind entsprechend ihrer Bestim-mung einzusetzen. Nicht zweckgebundene Zuschüsse und Fördergelder werden im Rahmen des Haushaltsplanes verteilt.
§ 10 Schlussbestimmungen
Über alle Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
Maßnahmen, die über den Haushaltsplan hinausgehen oder im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, können gegen die Stimme des/der Kassierer/in nicht beschlossen werden
Die Finanzordnung trat mit ihrer Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung am 25.03.2017 in Kraft.
Die Finanzordnung kann beim Vorstand bzw. im Ordner KGV Bergen – Enkheim eingesehen werden.