Satzung des Kleingärtnervereins Bergen-Enkheim 1950 e.V.

Inhaltsverzeichnis

Teil I: Organisation

§ 1 Name, Sitz und Verbandsangehörigkeit
§ 2 Stellung des Vereines
§ 3 Zweck des Vereines
§ 4 Die Aufgaben des Vereines
§ 5 Der Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereines
§ 8 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
§ 9 Der Vorstand des Vereines und seine Zusammensetzung
§ 10 Das Verfahren in den Vorstandsitzungen und die Zuständigkeiten des Vorstandes
§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 12 Das Geschäftsjahr des Vereins
§ 13 Die Auflösung des Vereins

Teil II: Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag

§ 14 Der Erwerb des Pachtrechtes an dem Einzelgarten
§ 15 Die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag
§ 16 Die Nutzung des Gartens durch den Pächter
§ 17 Die Pflichten des Vereins als Verpächter gegenüber Dritten
§ 18 Die Beendigung des Pachtverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten
§ 19 Die Abwicklung des beendeten Pachtverhältnisses
§ 20 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei Tod eines Pächters
§ 21 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei der Kündigung der Gesamtanlage

Teil III: Schlichtungsverfahren

§ 22 Die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten
§ 23 Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
§ 24 Die Beschwerde als Rechtsmittel im Schlichtungsverfahren
§ 25 Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges

Teil IV: Schlussbestimmungen

§ 26 Die Aufhebung der bisherigen Satzung
§ 27 Salvatoresche Klausel
§ 28 Das Recht des Vorstandes zur Satzungsänderung oder Ergänzung

Teil I: Organisation

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Bergen-Enkheim 1950 e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

(3) Im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main ist er unter der Nummer
73 VR 4685 eingetragen.

(4) Er besitzt die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit.

(5) Er ist Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes Frankfurt am Main im
Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. in Frankfurt / Main.

(6) Die Anschrift des Vereines lautet:
Kleingärtnerverein Bergen-Enkheim 1950 e.V., Postfach 620104
60350 Frankfurt am Main.

§ 2 Stellung des Vereines

(1) Der Verein ist der Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Kleingartenanlage bewirtschaften.

(2) Er ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.

§ 3 Der Zweck des Vereines

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Der Zweck wird verwirklicht durch
– die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,
– die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung,
– die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit,
– die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaftlichen Ausgrenzung zu vermeiden.
– die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung,

§ 4 Die Aufgaben des Vereines

(1) Darüber hinaus hat der Verein folgende Aufgaben:
– die Vergabe von Einzelparzellen an seine Mitglieder,
– als Zwischenpächter oder Verwalter der Anlageflächen begründet der Verein mit seinen Mitgliedern Pachtverträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz auf der
Grundlage des geschlossenen Zwischenpachtvertrages,
– die fachliche Beratung der Mitglieder,
– Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und zuständigen Körperschaften,
– Beschaffung und Verwaltung öffentlicher und privater Mittel,
– die Erhaltung seiner bestehenden Gartenanlage,
– das Anbieten von Kollektivversicherungen,
– Umsetzung und Einhaltung der gesetzlichen und kommunalen Vorgaben bei der Bebauung und der kleingärtnerischen Nutzung,
– den Mitglieder die Verbandszeitung zur Verfügung stellen.

(2) Der Kleingärtnerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Der Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

(1) Aufnahme
– Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Rechte befindliche natürliche volljährige, am Kleingartenwesen interessierte Person werden.
– Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu dokumentieren und wird nach Zahlung vereinbarter Beiträge und mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist endgültig und bedarf keiner Begründung. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
– Mit der Aufnahme in die Vereinsgemeinschaft stehen den Mitgliedern alle allgemeinen Mitgliederrechte zu. Satzung und Beschlüsse des Vereins (in der jeweils gültigen Fassung) werden für das neue Mitglied mit der Aufnahme verbindlich.
– Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses mit dem Verein.
– Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar
– Der Verein hat aktive, fördernde (passive) und Ehrenmitglieder.
– Aktive Mitglieder sind Personen, die aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrages eine Gartenparzelle selbst bewirtschaften.
– Fördernde (passive) Mitglieder sind Personen, die ohne einen Kleingarten in der Vereinsanlage zu bewirtschaften, die Zwecke des Vereines unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung/Pacht eines Kleingartens im Verein kann daraus nicht abgeleitet werden. Bewerber für einen Kleingarten gelten bis zum Abschluss eines Pachtvertrages als fördernde Mitglieder.
– der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können nur solche Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen im Allgemeinen bzw. um die Förderung des Vereins im Besonderen verdient gemacht haben.
– Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund einer Empfehlung des Vorstandes

(2) Beendigung
– Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder nach Vereinbarung.
– Im Todesfall endet das Pachtverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
– Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 3. Werktag im Juni gegenüber dem Vorstand, er wird in diesem Falle am 30.11. desselben Jahres wirksam, entsprechend § 9 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz.
– Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihm gemäß §§ 8 oder 9 Abs.2 Bundeskleingartengesetz der Kleingarten gekündigt worden ist.
Diese lauten derzeit:

§ 8: Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn

1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug
ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzins- forderung erfüllt oder

2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

§ 9 : Ordentliche Kündigung

Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet
eine schriftliche Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt
oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.

Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgt schriftlich und nachweisbar (Einwurfeinschreiben) an die letzte dem Verein bekannte Anschrift. Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungs-schreibens Widerspruch mit Begründung einlegen.
Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen und sonstigen Gemeinschafts-leistungen länger als 2 Monate im Rückstand ist,
gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane wiederholt verstößt, durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb der Gartenanlage die Gartengemeinschaft und das Vereinsleben in erheblicher Weise stören.
Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf die Leistungen des Vereines und die Nutzung aller Einrichtungen des Vereines.
Mitgliedschaft und Pachtverhältnis enden zum gleichen Zeitpunkt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mit Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses erlangt das Mitglied das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung, es ist kein Sonderrecht i.S. des § 35 BGB. Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine Familie ausüben. Es ist für ein nicht störendes Verhalten der Familienmitglieder und seiner Besucher innerhalb der Gartengemeinschaft verantwortlich. Das Nähere wird durch Teil II und IV dieser Satzung geregelt.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht an den Versammlungen des Vereines, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(3) Die Rechte (insbesondere das Stimmrecht) ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein
zustehenden geldlichen Leistungen.

(4) Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätigung innerhalb der Gartengemeinschaft verpflichtet. Es hat Vereinsbeschlüsse zu beachten sowie die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen. Es hat sich an der Gemeinschaftsarbeit, die Durch den Vorstand festgelegt wird, zu beteiligen und als Abgeltung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür in der Jahresmitgliederversammlung festgesetzten Betrag zu entrichten.

(5) Anordnungen und Mitteilungen werden den Pächtern in den dazu bestimmten Aushängekästen oder durch Rundschreiben bekanntgegeben.

(6) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder, sowie der geschäftsführender Vorstand und
Kommissionsmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.

(7) Aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind uneingeschränkt wählbar.

(8) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Vereinsbeitrag.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand
– die Kassenprüfer

(2) Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres.
Die Mitgliederversammlung findet turnusmäßig jeweils am Samstag um 15:00Uhr in der
12. Kalenderwoche eines jeden Jahres statt.
Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung ist in der 10. Kalenderwoche eines Jahres
durch Aushang in der Gartenanlage bekannt zu machen. Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen spätestens zum 31.12. des ablaufenden Geschäftsjahres bei dem Vorstand schriftlich niedergelegt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder dieses
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Die Einladungen zu den sonstigen Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seine Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 14 Tage schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Aushang in der Gartenanlage genügt.
Die Passiv- und Ehrenmitglieder sind zu diesen Mitgliederversammlungen mindestens zwei
Wochen vor dem jeweils festgesetzten Termin schriftlich mit Tagesordnung einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten.
Ihr obliegen vor allem:
– Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassen-
prüfer und ggf. der Tätigkeitsberichte ( Fachberater, Schreberjugend, Frauengruppe usw.)
– Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
– Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen
und Ausgaben. Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, sonstiger Beiträge
und Umlagen sowie die Beschlussfassung über die Verwendung der Rücklagen,
– Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
– Wahl von zwei Kassenprüfern, die unabhängig vom Vorstand mindestens jährlich die
Vereinskasse zu prüfen und hierüber zu berichten haben,
– Abberufung von Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in ein Amt gewählt
worden sind,
– Entscheidungen über Anträge und Beschwerden, sowie über wichtige Angelegenheiten, die
ihr vom Vorstand unterbreitet werden,
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
– Entscheidung über Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden für die Gemeinschaftsarbeit,
sowie über die Höhe des Ersatzbeitrages für nichtgeleistete Gemeinschaftsarbeit,
– Genehmigung von Vereinsordnungen,
– Auflösung des Vereins
– Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit ihr diese durch Satzungsbestim-
mungen zugewiesen sind.

(4) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern mit dem Aushang in der Gartenanlage bekannt gegeben wurden.

(5) Aus der Versammlung können Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) gestellt und behandelt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.

(6) Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag, auch nur eines Mitgliedes, muss geheim abgestimmt werden durch Stimmzettel.

(7) Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.

(8) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Bei Angelegenheiten, die das Kleingartenpachtverhältnis betreffen, sind nur Mitglieder, die
Pächter sind, stimmberechtigt. Bei solchen Abstimmungen zählt für jede Kleingartenparzelle
nur eine Stimme.

(9) Bei Wahlen gilt:
Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
Ergibt sich keine einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem
gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(10) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind binnen Monatsfrist zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. Das Protokoll wird zur Einsicht im Vereinsheim bis Ende Juli eines jeden Jahres ausgelegt. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Zeit kein Widerspruch in schriftlicher Form erfolgt. Kann ein Widerspruch nicht ausgeräumt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber.

§ 9 Der Vorstand des Vereines und seine Zusammensetzung

(1) Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a. Vorsitzender
b. stellvertretender Vorsitzender
c. Schriftführer
d. Kassierer
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Wahl der in Absatz 2, Buchstaben a-d, genannten Vorstandsmitglieder erfolgt mit der
Maßgabe, dass jährlich zwei Vorstandsmitglieder ausscheiden. Läuft die Amtszeit der in
Absatz 2 genannten Vorstandsmitglieder in diesem Sinne nach der bis zur Annahme dieser
Satzung bestehenden Regelung zu einem Zeitpunkt aus, werden erstmalig der Vorsitzende und der Kassierer für zwei Jahre, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer für ein Jahr gewählt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.

(6) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft
vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

(8) Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund und nur durch die Mitgliederversammlung zulässig (§27II BGB).

(9) Den Vorstandsmitgliedern ist der Zutritt zu den einzelnen Gärten jederzeit, auch bei
Abwesenheit des Gartenpächters, gestattet. Sonstigen Personen ist das Betreten fremder
Gärten in Abwesenheit des Gartenpächters ohne dessen Genehmigung untersagt.

§ 10 Das Verfahren in den Vorstandsitzungen und die Zuständigkeiten des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem Vorstand bekannt zu geben und in der nächsten Sitzung des Vorstandes als Tagesordnungspunkt zu behandeln und zu genehmigen.

(3) Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf, mindestens einmal je Monat einzuberufen.
Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Aufgaben:
– die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder
– die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie nicht ein Vorstandsamt oder ein
sonstiges von der Mitgliederversammlung übertragenes Amt bekleiden,
– die Verpachtung des Kleingartens an Mitglieder,
– die Kündigung des Kleingartens gem. §§ 8 und 9(1) Bundeskleingartengesetz ,
– die Schlichtung von Streitfällen, aus dieser Satzung und dem Pachtvertrag gemäß §§ 14ff, sowie die Erteilung von Verweisen und Verwarnungen,
– die Vorbereitung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorgelegt werden sollen,
– die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
– die Empfehlung von Ehrenmitgliedern,
– die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und der Vorschlag der
finanzieller Abgeltung bei Säumnis,
– die Bestellung des Wertermittlers bzw. des Wertermittlungsausschusses,
– die Behandlung von Einwänden des scheidenden Nutzungsberechtigten gegen die Wertermittlung,
– die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen
werden,
– die Bestimmung der Gartenobleute und sonstiger Mitarbeiter,

(4) Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen. Er hält die Mitglieder dazu an, Ihre Pflichten in der Gartenanlage und in der Gartenparzelle zu erfüllen. Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.

(5) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben über einen Geschäftsverteilungsplan und eine Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Vorstandsmitglieder beschließen.

(6) Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Vereinsverwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen. Zum Abschluss eines verpflichtenden Geschäfts von mehr als 500,00€ im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, von mehr als 2.500,00€ im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich

(7) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnahmegebühr, Pachtzins, Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder ein, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter, leisten, es sei denn, es handelt sich um laufende Verbindlichkeiten. Nicht benötigte Bankbestände sind verzinslich anzulegen.

(8) Die Vorstandsmitglieder haben den Kassenprüfern über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und Ihnen in den Schriftverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse und Bestände Einsicht zu gewähren.

§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins – und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands-
entschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft die Mitglieder-
versammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen, über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden
Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 12 Das Geschäftsjahr des Vereins

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Die Auflösung des Vereins

(1) Wird die Auflösung des Kleingartenvereins oder die ‚Änderung seines Zweckes und der
Aufgaben (§§ 3; 4) auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung in ordnungsmäßiger Weise beschlossen, so folgt die Liquidation durch den Vorstand.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder des Wegfall seiner steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadtgruppe der Kleingärtner Frankfurt am
Main, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der unter § 3 der Satzung genannten Zwecke (Förderung des Kleingartenwesens) zu verwenden hat.

Teil II: Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag

§ 14 Der Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten

(1) Der Kleingärtner erwirbt als Mitglied des Vereins sein Nutzungsrecht an dem Einzelgarten durch Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages mit dem Vorstand auf der Grundlage der Entscheidung des Vorstandes (§ 10 Abs. 3). Voraussetzung ist die schriftliche Zuweisung eines Gartens durch den Vorstand und der Abschluss einer gesonderten Pachtvereinbarung (Nutzungsvertrag) unter Anerkennung der Verbindlichkeit der Satzung und der in den Teilen II bis IV getroffenen Regelungen.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes sowie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht/Miete.

§15 Die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag

(1) Der Pächter hat aufgrund des zwischen ihm und der Kleingärtnerorganisation begründeten Kleingartenpachtverhältnisses das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung des ihm zugewiesenen Gartens.

(2) Er ist berechtigt und verpflichtet, bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gartenanlage
mitzuwirken. Anfallende Kosten tragen die Pächter einer Anlage anteilig.

(3) Die nach dem Pachtvertrag zu entrichtende Pacht ist an den Verein unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 S. 2 Bundeskleingartengesetz termingerecht zu entrichten.

§ 16 Die Nutzung des Gartens durch den Pächter

(1) Der Pächter ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen zu
überlassen. Gewerbsmäßige Nutzung und Betätigung sind untersagt.

(2) Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig; gelegentliches Übernachten jedoch erlaubt.

§ 17 Die Pflichten des Vereins als Verpächter gegenüber Dritten

Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten (z.B. dem Grund- stückseigentümer, Nachbarn oder sonstigen Betroffenen) sind, soweit sie den Nutzer des Gartens betreffen, von diesem als Vertragspflicht aus dem Pachtverhältnis zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs-, Duldungs- und Hand- lungspflichten.

§ 18 Die Beendigung des Pachtverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechte und
Pflichten

(1) Das Kleingartenpachtverhältnis zwischen Organisation und Pächter endet:
a) durch einvernehmliche Aufhebung zwischen Verein und Pächter,
b) bei Kündigung durch den Verein nach Maßgabe der §§ 7, 8, 9 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 5
Bundeskleingartengesetz,
c) bei Tod des Pächters gemäß § 12 Bundeskleingartengesetz,
d) durch schriftliche Kündigung des Pächters mit einer Frist von sechs Monaten, spätestens
bis zum 3. Werktag im Juni eines Jahres zum Ablauf des 30.11. desselben Jahres.

(2) Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem solchen Zustand herauszugeben, wie er sich aus einer ordnungsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung gemäß § 1 (1) Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz ergibt. Maßgebend sind auch ein eventuell bestehender Bepflanzungs- und Sanierungsplan, sowie hierzu gefasste Vereinsbeschlüsse. In Zweifelsfällen entscheidet der Bezirks- /Stadtverband nach Anhörung des Vereinsvorstandes und des Garteninhabers.

(3) Der Pächter ist verpflichtet, den Garten vor der Rückgabe, spätestens bis zum Ablauf des Pachtverhältnisses, in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen. Nicht zulässige,
störende oder dem Gartennachfolger nicht zumutbare Einrichtungen und Gegenstände hat er zu entfernen; dies bezieht sich sowohl auf die Laube als auch auf den Aufwuchs. Der Verein ist nach Beschluss des Vorstandes und nach schriftlicher angemessener Fristsetzung durch den Vorstand berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchführen zu lassen. Dieser ist zur Duldung der Veränderungs- und Entfernungsmaßnahmen verpflichtet. Im Übrigen gilt § 19Abs. 3 entsprechend.

(4) Nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgt die Verwaltung der entschädigungspflichtigen Gegenstände durch den Verein als Treuhänder für den bisherigen Pächter bis zum Zeitpunkt einer Neuverpachtung.

(5) Gibt der Pächter den Kleingarten nach Ablauf der Pachtzeit nicht zurück oder nutzt er mit oder ohne Zustimmung des Vereins den Garten weiter, so hat er an den Verein eine Entschädigung nach § 546 a BGB zu leisten.

(6) Wird die Nutzung nach Beendigung des Pachtverhältnisses fortgesetzt, führt dies nicht zu einer Verlängerung des Pachtverhältnisses; § 545 BGB gilt nicht.

§ 19 Die Abwicklung des beendeten Pachtverhältnisses

(1) Der Pächter hat die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Einrichtungen, Anlagen und Anpflanzungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzulassen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden. Er ist verpflichtet, diese dem Nachfolgepächter zu
übereignen; er bevollmächtigt den Verein, vertreten durch den Vorstand im Sinne des § 26
BGB, diese Übereignung an den Nachfolgepächter für ihn vorzunehmen. Er hat Anspruch auf angemessene Entschädigung dieser Werte. Soweit der Verein nach den nachfolgenden
Bestimmungen an den bisherigen Pächter einen Entschädigungsbetrag zahlt, tritt er damit nur in Vorlage für den Nachfolgepächter.

(2) Der Entschädigungsbetrag wird auf der Grundlage der Richtlinien des Landesverbandes Hessen Kleingärtner e. V. für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten durch den vom Vorstand beauftragten Wertermittler (Ausschuss) ermittelt. Der Vorstand übersendet dem Pächter eine Abschrift des Wertermittlungsprotokolls mit dem schriftlichen Hinweis, dass eventuelle Einwände innerhalb von 2 Wochen schriftlich erhoben werden können. Nach Ablauf der Frist stellt der Vorstand ggf. nach Überprüfung von Einwendungen abschließend die Entschädigungssumme schriftlich fest und stellt das Ergebnis dem Pächter zu. Gegen diese abschließende Wertfeststellung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Beschwerde bei dem Schlichtungsausschuss des Bezirks- /Stadtverbandes erhoben werden. Vor dessen Entscheidung ist Klageerhebung nicht zulässig.

(3) Der Entschädigungsbetrag ist um die Kosten zu kürzen, die erforderlich sind, um den Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, u.a. um nicht zugelassene Gegenstände zu entfernen. Der Betrag dieser Kosten ist in der Wertfeststellung gesondert auszuweisen. Die zu entfernende Gegenstände sind nicht zu entschädigen. Die Kosten der Wertermittlung tragen die abgebenden Pächter. Das Wertermittlungsergebnis ist auch dem Gartennachfolger schriftlich bekannt zu geben. Ein höherer Entschädigungsbetrag als der durch Wertermittlung festgestellte darf weder geleistet noch entgegengenommen werden.

(4) Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung des Entschädigungsbetrages von dem Nachfolgepächter an sich zu verlangen und vor der Weitergabe an den Pächter etwaige Kosten und Gegenforderungen einzubehalten. Ist nach Herausgabe des Gartens an den Verein kein Nachfolger vorhanden oder kann der Garten zu dem festgestellten Betrag nicht vergeben werden, so hat der frühere Pächter keinen sofort erfüllbaren Anspruch gegen den Verein auf Entschädigung. Diese kann er nur in solcher Höhe und erst dann verlangen, wenn der Verein von dem Nachfolger eine entsprechende Zahlung erhalten hat.

(5) Kann der Garten zu dem als angemessenen Ausgleich ermittelten Betrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses durch den Verein weiter vergeben werden, hat der Vorstand mit dem ausgeschiedenen Pächter eine Einigung über eine billige Entschädigung anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorstand berechtigt, den Entschädigungsbetrag nach billigem Ermessen gem. § 317 Abs. 1 BGB niedriger festzusetzen. Der Betrag sollte 70% des festgestellten Wertes nicht unterschreiten. Diese Entscheidung ist dem scheidenden Pächter schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(6) Kann der Pächter nicht wenigstens mit 70% des Wertes der zurückzulassenden Einrichtungen abgefunden werden und kann eine Einigung über eine niedrigere Abgeltung nicht erreicht werden, bleibt ihm das Wegnahmerecht (§§ 539 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB) vorbehalten. Dieses Recht ist binnen 3-Monatsfrist auszuüben. Die Frist beginnt mit dem festgestellten Scheitern der Einigungsbemühungen.

(7) Ist ein Gartennachfolger nicht vorhanden, so ist die einstweilige Bearbeitung und Pflege des Gartens nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses bis zur Weitervergabe vereinsseitig zu regeln.

§ 20 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei Tod eines Pächters

(1) Bei Tod des Pächters (§ 12 Bundeskleingartengesetz) werden Rechtsnachfolger dessen Erben, jedoch ohne Anspruch auf weitere Fortsetzung des Kleingartenpachtverhältnisses. Die Erbfolge ist durch eröffnetes notarielles Testament oder Erbschein nachzuweisen.

(2) Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszuzahlen. Besteht Ungewissheit über die Anspruchsberechtigten, kann der Verein den Entschädigungsbetrag zugunsten der Erben unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen. Er wird damit von seiner Leistungspflicht frei.

(3) Ein Eintrittsrecht beim Tod eines bisherigen Alleinpächters für seinen Ehegatten oder
Lebenspartner besteht nicht.

§ 21 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei der Kündigung der Gesamtanlage

Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung durch den Verpächter oder
Grundstückseigentümer ganz oder teilweise herausgegeben werden (§ 9 Abs. 1,
Ziffern 4-6 Bundeskleingartengesetz), erhält die dabei anfallende Entschädigung der
Pächter für den Kleingarten und der Verein für die vereinseigenen Einrichtungen. Die
Mittel sind zur Erstellung neuer Kleingärten zu verwenden.

Teil III: Schlichtungsverfahren

§ 22 Die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten

(1) Über Streitigkeiten im Verhältnis von Verein und Mitglied, die sich aus der Satzung, den
Beschlüssen der Vereinsorgane, den getroffenen Vereinbarungen oder aus dem Verhalten
eines Mitgliedes ergeben, entscheidet der Vorstand.

(2) Dasselbe gilt auch für die Beschlüsse des Vorstandes selbst, der auf eine Beschwerde eines betroffenen Mitgliedes hin erneut zu entscheiden hat.

(3) Beschwerden gegen Beschlüsse der Vereinsorgane sind nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte aus der Mitgliedschaft rügt. Die Beschwerde ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen.

(4) Das Verfahren des Vorstandes richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.

§ 23 Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens

(1) Der Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung mit Hinweis auf eine Beschwerde des Mitgliedes auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Das betroffene Mitglied ist mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung und der zu verhandelnden Gegenstände schriftlich zu laden. Der Zugang der Ladung ist nachzuweisen. Annahmeverweigerung der Ladung gilt als ordnungsgemäße Zustellung.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z.B. Rechtsanwalt) in der Sitzung braucht nicht zugelassen zu werden, wenn der Verein selbst keinen anwaltlichen Beistand hinzuzieht.

(4) Bei Nichterscheinen des geladenen Mitgliedes wird ohne dieses verhandelt und beschlossen.

(5) Der Vorstand kann durch Beschluss auch die in § 9 Abs. 3, Satz 2, Buchstaben b, d, e
vorgesehenen Entscheidungen treffen.

(6) Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden und dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Dabei ist auf die Möglichkeit der Beschwerde nach § 23 hinzuweisen.

(7) Im Beschluss setzt der Vorstand die entstandenen Verfahrenskosten (Auslagen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten pp.) fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat.

(8) Über die Verhandlung ist eine gesonderte Niederschrift anzufertigen und den Beteiligten
zuzustellen.

§ 24 Die Beschwerde als Rechtsmittel im Schlichtungsverfahren

(1) Gegen den Beschluss nach § 22 kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich, unter Angabe von Gründen, Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des Bezirks-/Stadtverbandes einlegen.

(2) Dieser Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz endgültig.

§ 25 Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges

Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ist erst nach Durchführung des
Verfahrens nach den vor genannten Vorschriften der §§ 22 – 24 zulässig.

Teil IV: Schlussbestimmungen

§ 26 Die Aufhebung der bisherigen Satzung

Die Regelungen der bisherigen Satzung, zuletzt geändert am 05.06.1998, werden
aufgehoben und durch diese ersetzt.

§ 27 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden oder weist diese Satzung Lücken auf, gelten die übrigen
Bestimmungen der Satzung weiter.
Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des
Grundsatzes von Treu und Glauben anstelle der unwirksamen Bestimmung eine
wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinne und Zwecke der unwirk-
samen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was
nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit
bedacht worden wäre.

§ 28 Das Recht des Vorstandes zur Satzungsänderung oder Ergänzung

(1) Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen
redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, auch soweit sie vom
Registergericht gefordert werden.

(2) Die vorstehende Satzung wurde in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung am 05.12.2009 verabschiedet.
Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht:
Frankfurt am Main – Registergericht, den 28.04.2010

(3) Zuletzt geändert durch Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 22.03.2014
Eingetragen im Vereinsregister AG Frankfurt a. Main Registergericht am 27.06.2014

(4) Zuletzt geändert durch Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 21.03.2015
Eingetragen im Vereinsregister AG Frankfurt a. Main Registergericht