Lärmschutzordnung

Im September 2002 wurde von der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) erlassen.
Die 32. Bundesimmissionsschutzverordnung setzt die EG Richtlinie 200/14/EG in deutsches Recht um.
Danach gelten Ruhezeiten:

  1. An Sonn – und Feiertage ganztägig.
  2. An Werktagen einschließlich Samstag von 20:00 – 7:00 Uhr,
  3. Für sehr laute Geräte wie z. B. kraftstoffbetriebene Motorgeräte, Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Kehrmaschinen, Heckenscheren, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, Motorhacken (< 3 kW), Vertikutierer, Schredder/ Zerkleinerer etc. ist der Betrieb nur in der Zeit von 9:00 – 13:00 und von 15:00 – 17:00 Uhr erlaubt. Sind diese Geräte jedoch mit dem Europäischen Umweltzeichen als umweltschonende Geräte gekennzeichnet, dürfen sie ebenfalls von 7:00 – 20:00 Uhr benutzt werden.

Weitere Ruhezeiten gelten für die Kleingartenanlage des Kleingärtnervereins Bergen – Enkheim 1950 e.V.:

  • Mittagsruhe an Werktagen einschließlich Samstag vom 01.03. – 15.10 in der Zeit von 13:00 – 15:00 Uhr

Desweiteren ist das Abspielen von Tonträgern wie z. B. Radio, Fernseher, Musikgeräten, Livemusik nur in Zimmerlautstärke erlaubt.
Bei Unterhaltung zwischen Personen sollte eine besondere Rücksichtnahme auf die Nachbarn beachtet werden.
Während der Mittagsruhe sind die Eltern von spielenden Kinder angehalten darauf zu achten, dass Zimmerlautstärke eingehalten wird.

Diese Lärmschutzordnung ist mit dem Mitgliederbeschluss der Mitgliederversammlung vom 23. März 2019 für alle Pächter ab sofort verbindlich.