Geschäftsordnung des Kleingärtnervereins Bergen – Enkheim 1950 e.V.
§1 Geltungsbereich
Der Kleingärtnerverein Bergen-Enkheim 1950 e.V., Frankfurt/M.-Bergen-Enkheim, erlässt
zur Durchführung von Mitgliederversammlungen und anderen Zusammenkünften (nach-
stehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung. Die Vorstandssitzungen sind in § 10 der Satzung geregelt. Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann Öffentlichkeit zugelassen werden.
§2 Einberufung
Die Einberufungsformalitäten sind in § 8 Abs. 1 und 2 der Satzung geregelt.
§3 Beschlussfähigkeit
Die Organe des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (§ 8 Abs. 7 der Satzung).
§4 Versammlungsleitung
- Der Vorsitzende (Versammlungsleiter) eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen.
- Bei Verhinderung des Versammlungsleiters und seiner satzungsmäßigen Vertreter wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
- Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
- Der Versammlungsleiter oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
- Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.
§5 Worterteilung und Rednerfolge
- Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
- Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldung bzw. Rednerliste.
- Teilnehmer einer Versammlung müssen auf Anweisung des Versammlungsleiters den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
- Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
- Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
§6 Wort zur Geschäftsordnung
- Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
- Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
- Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
§7 Anträge
- Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung (§8 Abs. 1) festgelegt.
- Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung einzureichen. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
- Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen des § 8 Abs. 10 der Satzung.
- Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) werden gemäß § 8 Abs. 4 und 5 der Satzung behandelt.
§8 Anträge zur Geschäftsordnung
- Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
- Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
- Die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner sind vor der Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit vorzulesen.
§9 Abstimmungen
- Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen.
- Der Versammlungsleiter muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.
- Bei Vorlage mehrere Anträge zu einem Punkt ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein welcher Antrag der weitest gehende ist, entscheidet die Versammlung.
- Über Zusatzanträge muss extra abgestimmt werden.
- Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungsleiter angeordnet oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
- Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§10 Wahlen
- Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden. Sie bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.
- Beschließt die Versammlung nichts anderes, sind die Wahlen grundsätzlich schriftlich und offen in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.
- Der Wahlausschuss, besteht aus drei Mitgliedern. Dieser sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen.
- Der Wahlausschuss bestimmt den Wahlleiter. Der Wahlleiter hat während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters
- Die Prüfung des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlausschuss. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.
- Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.
- Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen.
- Scheiden Mitglieder des Vorstandes, während der Legislaturperiode aus, wird nach § 9 Abs. 5 der Satzung verfahren.
§11 Protokolle Anwesenheitslisten
- Bei allen Versammlungen und Sitzungen werden Anwesenheitslisten geführt. Die Anwesenheitslisten sind bei Versammlungen dem Versammlungsleiter und bei Wahlgängen dem Wahlleiter vorzulegen. Versammlungsleiter oder Wahlleiter stellen die Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden im Vergleich zu den abgegebenen Stimmen fest.
- Von allen Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle zu führen, § 8 Abs. 11 der Satzung.
§13 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.03.2017 beschlossen und tritt somit am 25.03.2017 in Kraft.
Die Geschäftsordnung kann beim Vorstand bzw. im Ordner KGV Bergen – Enkheim eingesehen werden.