Wasser – und Stromordnung

Stand: Frankfurt, den 26. März 2016

1. Grundsatz

Alle zur Versorgung der Kleingartenanlage mit Wasser und Strom errichteten Anlagen sind ab der Übergabestelle des Versorgungsunternehmens bis zu den Rechtsträgergrenzen zwischen KGV und dem Abnehmer (Kleingärtner) gemeinschaftliches Eigentum des Kleingärtnervereins Bergen – Enkheim 1950 e.V.

Die vorliegende Ordnung regelt die Bedingungen, zu denen der KGV Bergen – Enkheim 1950 e.V. die Parzellen der Pächter aus dem vereinseigenen Trinkwasser – und Stromnetz mit Wasser und Strom versorgt.

2. Vertragsabschluss

Die Versorgung eines Kleingartens mit Strom oder Wasser stellt rechtlich gesehen ein vertragliches Verhältnis in Form eines Dauerschuldverhältnisses dar (BGH, Urteil v. 12.12.2005, Az. II ZR 283/03).

Der Versorgungsvertrag wird nicht gesondert geschlossen.

Der Vertrag mit dem Kleingärtner über die Belieferung mit Strom und Wasser kommt schon dann zustande, wenn dieser die vom Verein angebotene Belieferung mit Strom und Wasser in Anspruch nimmt.

Eine Erklärung, er wolle mit dem Verein jedoch keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich (BGH, Urteil v. 26.01.2005, Az. VIII ZR 66/04).

“Der Kleingärtner hat als Abnehmer seine jeweiligen Verbräuche sowie die anteiligen Gemeinschafts-kosten der Versorgungseinrichtungen zu tragen. Die Entgelte für Wasser und Strom wurden in der Mitgliederversammlung vom 24.03.2012 festgelegt. Änderung dieser Entgelte können nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen.”

Nur der geschäftsführende Vorstand des KGV schließt Verträge mit Versorgungsunternehmen über Wasser- und Stromlieferungen ab.

3. Zuständigkeiten

Begriffserklärungen

Rechtsträgergrenze, sie legt das Eigentum zwischen dem KGV und dem Abnehmer fest.
Verfügungsgrenze, sie legt fest, ab welcher Stelle der Abnehmer eigenverantwortlichen Zugriff zu seinen Anlagenteilen haben.

Wasser:

Rechtsträgergrenze ist die Anschlussverschraubung am Standrohr.
Verfügungsgrenze ist die Abgangsverschraubung an der Wasseruhr.

Strom:

Sowohl Rechtsträgergrenze als auch Verfügungsgrenze ist die Abgangsklemme im Unterverteiler in den Stromkästen an den Hauptwegen. Dort sind auch die Stromzähler der Parzellen untergebraucht.

 

Aus der Abgrenzung zwischen Anlage KGV und Anlage in den Kleingärten ergibt sich die entsprechende Verantwortlichkeit für die Einrichtung, Wartung, Unterhaltung und Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.

In Fällen der Gefahr und nach erfolgloser Aufforderung der Gartenbesitzer zur Anwesenheit, ist das Betreten der Parzelle durch die Wasser- und Strombeauftragten des Vereins auch bei Abwesenheit des Kleingärtners zulässig.

3.1 Wasserversorgung

Das vereinseigene Wassernetz beginnt nach dem Hauptzähler im Hauptwasserschacht mit der Einspeisung des Wassers durch den Wasserversorger und endet nach der Wasseruhr am Standrohr der jeweiligen Parzelle.

Inspektionen, Wartungen, Störungsbeseitigungen und Kontrollen am vereinseigenen Wassernetz werden vom geschäftsführenden Vorstand geplant und veranlasst.

Der Zeitraum der Entnahme von Wasser (Frühjahr bis Herbst) wird durch den geschäftsführenden Vorstand geregelt und rechtzeitig durch Aushänge in den Schaukästen und auf der Internetseite bekannt gegeben.

Die Wasseranlage der Kleingärtner beginnt mit dem Anschluss an die Hauptwasserleitung und umfasst alle, dem Anschluss nachfolgenden Installationen und Anschlüssen.

3.2 Stromversorgung

Die vereinseigene Stromanlage beginnt nach dem Hauptzähler des örtlichen Stromversorgers bis zur Übergabestelle der Parzelle. Sie umfasst das Kabelnetz in der Gartenanlage, die Kabelverteiler – und Kabelanschlusskästen in den Hauptwegen.

Inspektionen, Wartungen, Störungsbeseitigungen und Kontrollen an der Anschlussanlage des vereinseigenen Stromnetzes werden vom geschäftsführenden Vorstand geplant und veranlasst.

Die Elektroanlage der Kleingärtner beginnt an der Übergabestelle der Parzellen und umfasst alle nachfolgenden Elektroinstallationen und Anschlüsse.

4. Voraussetzungen für Wasser und Strom

4.1 Allgemein

Alle erforderlichen Installationen zur Versorgung des Kleingartens mit Wasser und Strom nach der Rechtsträger – bzw. Verfügungsgrenze sind auf Kosten des Abnehmers zu errichten und zu unterhalten. Sie sind Eigentum des Kleingartenpächters und tragen den Charakter von Scheinbestandteilen des Grundstückes im Sinne von § 95 BGB.

Der scheidende Pächter kann im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum an den Installationen auf den Folgepächter übertragen. Ist der Folgepächter nicht bereit das Eigentum zu erwerben/übernehmen, ist der scheidende Pächter verpflichtet, die Installation zu entfernen, ggf. trägt er die Kosten der Entfernung.

Die Gartenpächter sind nur berechtigt, Wasser / Strom für den Eigenverbrauch zu entnehmen. Eine
Weitergabe oder Verkauf von Wasser / Strom an andere ist untersagt. Eine kurzzeitige nachbarliche Hilfe ist zulässig.

Der KGV haftet gegenüber dem Abnehmer weder für Versorgungsausfälle noch für technisch oder anderweitig bedingte Ausfälle der Versorgung mit Wasser und Strom.

Die Errichtung, alle Veränderungen sowie die Unterhaltung der Wasser – und Stromversorgung haben nur nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

“Der geschäftsführende Vorstand kann anordnen, dass ein bestimmter Zählertyp in den einzelnen Parzellen zu verwenden ist. Er kann ferner anordnen, dass die in den Parzellen vorhandenen Zählentypen regelmäßig geeicht werden. Die entsprechenden Kosten der Eichung werden von den jeweiligen Pächter getragen. Der Kleingärtnerpächter ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Verbrauch auch mittels ungeeichter Zähler erfasst werden kann und erkennt den jeweiligen Zählerstand auch ausdrücklich an. Zusätzlich hat der Kleingärtner gegenüber dem Verein den durch Vergleich des jeweiligen Vereinshauptzählers mit der Summe des in den Parzellen eingebauten Unterzählers festgestellten Schwunds anteilig zu tragen. Der Anteil berechnet sich nach der Anzahl der tatsächlich mit Wasser / Strom versorgten Parzellen.”

4.2 Wasser

Vor und nach jeder Wasseruhr muss ein Absperrventil vorhanden sein.

In jeder Parzelle soll sich die Wasseruhr an einem Standrohr befinden.

Die Wasserentnahme nach Feststellung einer defekten Wasseruhr ist erst nach Behebung des Defektes zulässig

Der Austausch von Wasseruhren hat nur durch die Funktionsgruppe Wasser des Vereins zu erfolgen.

Die Beauftragten notieren die Zählernummer, den Stand und den Tag des Wechsels der Wasseruhr und teilen dies dem Vorstand schriftlich mit.

Die Ablesung der Wasseruhren erfolgt im Zuge der Demontage der Wasseruhren im Herbst des laufenden Jahres und nochmalig zur Kontrolle im Zuge der Montage im Frühjahr des darauf folgenden Jahres.
Die unberechtigte Wasserabnahme unter Umgehung des Wasserzählers hat den sofortigen Ausschluss aus dem Verein und die fristlose Kündigung des Pachtvertrages zur Folge. Außerdem können dem Pächter der entstandene Schwund an Wasser komplett in Rechnung gestellt werden(OLG Düsseldorf, Az. 24U 204/06)

4.3 Strom

Die Anlage darf nur mit einem Fehlerstromschalter (FI-Schalter) betrieben werden, der Nennfehlerstrom sollte 30 mA betragen, Die Wirksamkeit des FI-Schalters ist immer wieder zu prüfen. Die maximalen zulässigen Stromkreise sind 2×16 A Automat für die Stromversorgung der Gartenparzelle.

Die erforderlichen Installationsarbeiten zur Errichtung sowie alle Veränderungen an Sicherungskästen der Parzelle sind nur durch eine anerkannte Elektrofirma/ Fachkraft entsprechend den VDE – Vorschriften fachgerecht auszuführen.

Elektrische Geräte dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen.

Bei einem eintretenden Sach- bzw. Personenschaden in Verbindung mit dem Betreiben der Elektroanlage in der Gartenparzelle des Pächters ist eine Haftung des Vereins oder eines Vorstandsmitgliedes ausgeschlossen

Eine Eigenversorgung durch Notstromaggregate ist nicht zulässig.

Die Gesamtablesung erfolgt nach dem Gartenjahr.

5. Abrechnung des Wasser- und Stromverbrauches

Die Abrechnung des Verbrauches erfolgt jährlich zum Ende des Gartenjahres.
Grundlage dazu sind die Rechnungen der Versorgungsunternehmen.

Das jährliche von den Abnehmern an den KGV für die Entnahme von Wasser und Strom zu zahlende Entgelt setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:

  • Verbrauch entsprechend den Zählerständen
  • Anteiliger Vereinsstrom für die Hauptwegbeleuchtung
  • Anteiliger Grundbetrag
  • Fehlbeträge (Leckagen, Füll- und Entleerungsverluste u.ä.) werden dabei anteilig angerechnet.

Bei einem Pächterwechsel erfolgt immer eine Ablesung des Wasser – und Stromzählers.

6. Aufgaben / Befugnisse / Verantwortlichkeiten

6.1 Vorstand und dessen Beauftragte

Ablesen des Verbrauchs an den Wasseruhren und Stromzähler.

Kontrollen und Prüfungen der Anlage auf ordnungsgemäßen Zustand und Nutzung sowie Sicherheit.
Zur Durchführung der Aufgaben sowie bei dringenden Fällen (z. B. Betriebsstörungen) sind die Beauftragten des Vorstandes zum Betreten der Gartenparzelle bis an die Messeinrichtung und zu den Anlagen befugt.

6.2 Die Kleingärtner

Für die fachgerechte Errichtung, Veränderung, Ausführung der Arbeiten, Wartung, Instandsetzung, den Betrieb und Sicherheit sowie den Brandschutz der Wasser- und Stromanlage innerhalb der Gartenparzelle trägt der Pächter die volle Verantwortung.

Der jeweilige Gartenpächter sichert die uneingeschränkte Zugänglichkeit, das bedeutet auch ohne Anwesenheit des Pächters zu den Messeinrichtungen und Anlagen für die Beauftragten des Vorstandes

  • bei Betriebsstörungen
  • bei der Wasseruhrinstallation – und Wasseruhrentfernung
  • bei Kontrollen der Messeinrichtungen und Anlagen

Wahrgenommene Mängel an den Anlagen sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand wird dann das nötige veranlassen.

7. Sperrung von Anschlüssen

Der Vorstand des KGV Bergen – Enkheim 1950 e.V. ist berechtigt, nach Mitteilung an den jeweiligen Pächter den Bezug von Strom und / oder Wasser aus dem vereinseigenen Strom-/ Wassernetz zu unterbinden und deren Anschluss zu sperren.

Dies ist möglich bei:

  • Bezug von Strom und/oder Wasser, der nicht von einem Unterzähler erfasst wird,
  • nicht fristgemäßer Bezahlung der Wasser und /oder Stromrechnung
  • Widerrechtliche Nutzung des bezogenen Wasser und / oder Stromes,
  • Vorsätzliche Beschädigung, eigenmächtige Instandsetzung bzw. Veränderungen an den vereinseigenen Anlagen.
  • Sonstige grobe Verstöße gegen diese Ordnung

Erstattung einer Anzeige wegen Diebstahls.

8. Schlussbestimmungen

Über Wasser – und Stromfragen, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Sollte eine der Bestimmungen zum Zeitpunkt des Mitgliederbeschlusses über die Ordnung zur Entnahme von Wasser und Elektroenergie durch eine andere Rechtvorschrift unwirksam sein oder während der Bestandszeit rechtsunwirksam werden, so bleibt die Ordnung in seinen übrigen Punkten wirksam. Die rechtsunwirksame Bestimmung wird sofern notwendig durch Mitgliederbeschluss das KGV durch eine neue, der Sach – und Rechtslage entsprechende Bestimmung ersetzt.

9. Inkrafttreten

Diese Wasser – und Stromordnung ist mit dem Mitgliederbeschluss der Mitgliederversammlung vom 26. März 2016 für alle Pächter verbindlich.