Dein Schrebergarten

Dein Schrebergarten

Einen eigenen Garten zur Verfügung zu haben, ist für viele Menschen wie ein Geschenk. Stolz schreiten Sie durch die neue eigene Gartenparzelle und träumen von bunten Blumen, Obst und Gemüse. Wer sich lange an seinem Garten erfreuen will, sollte aber nichts über-stürzen. Es ist ratsam, an mehreren Tagen, den Sonnenstand im Sommer zu beobachten und auch zu notieren, damit die richtigen Standorte für Vorhaben festgelegt werden können.

Der Garten hatte auch schon einen Vorbesitzer und somit ist klar das auch schon einiges dort wächst. Nimm die Wertermittlung zur Hand und ermittle die Standorte der dort aufgeführten Pflanzen. Schau dir alles genau an was da wächst und begutachte den Zustand der Pflanzen, der Wege, Zäune, Terrasse oder Gartenlaube und notiere deine Wertung. Scheue dich nicht Informationen zu sammeln über Dir unbekannte Pflanzen. Gegebenenfalls sind Pflanzenstandorte neu zu überdenken.

Die Entscheidung, wie der Garten genutzt werden soll, ist bereits durch die Vorgaben des Bundeskleingartengesetztes (BKleingG) weitestgehend gefallen. Im § 1 Abs. 1 des BKleingG findet sich die Definition, dass ein Kleingarten ein Garten ist, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung). Daraus hat sich eine Einteilung in drei Kategorien entwickelt:

  • Gartenerzeugnisse

 Anpflanzung insbesondere von Obstgehölzen, Gemüsepflanzen, Wildgemüsepflanzen, Gewürzpflanzen usw. und dazu die Nutzung von Frühbeetkästen, Kleingewächshaus, Kompostplatz, …

  • Zierpflanzen und Gräser

 Anpflanzung von Sommerblumenpflanzen, Zwiebel- und Knollenpflanzen, Stauden, Ziergehölzen (Laubgehölze, Moorbeetpflanzen, Rosen, Klettergehölze) ohne Nadelhölzer, Eiben und Waldbäumen, sowie Rasen und Ziergräsern.

  • Bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen

 Laube, Rankgerüste, Sitzplätze, Wasserbecken, Biotop, Zaun, Gartentür, Sandkasten, Schaukel und gestalterische Elemente, …

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil III ZR 281/03 vom 17. Juni 2004 präzisiert und geurteilt, dass in der Regel wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeug-nissen für den Eigenbedarf zu nutzen sei.

„Kleingärtnerische Nutzung“ lässt also eine große Vielfalt an Möglichkeiten zur Nutzung des Kleingartens zu.