Die Gartenlaube

Die Gartenlaube

 

Erwarte an dieser Stelle keine Anleitung bzw. Konstruktion einer Gartenlaube. Auch keine Historie, die kannst du auf Wikipedia nachlesen.

Hier geht es um die rechtlichen Bestimmungen. Diese finden wir ausschließlich  im Bundeskleingartengesetz und zwar in:

 

§ 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) 

„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm   Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein“.

 

Soviel zu Gesetzestext. Jetzt geht es ins Detail.

 

„ einfache Ausführung“

 

Zur Verwendung zulässig sind kostengünstige Baustoffe (Holz oder Mauerstein) und Bauteile mit konstruktiv einfacher auf die Funktion der Laube abgestellte Ausbaumaßnahmen. Die Materialfrage ist eine Frage der Örtlichkeit bzw. des einheitlichen Erscheinungsbildes in einer Kleingartenanlage.

Auch die Innenausstattung der Laube ist dem Gesetze nach nur in einfacher Ausführung zulässig.

 

 

„Grundfläche“

 

Der Begriff Grundfläche entspricht der von einer baulichen Anlage überdeckten Fläche im Sinne des §19 Abs.2 BauNVO (Baunutzungsverordnung). Grundfläche ist danach die mit einer Laube, einschließlich überdachtem Freisitz, überbaubare Fläche des Kleingartens. Also diejenige Fläche die durch senkrechte Grundrissprojektion der Laube bedeckt wird. Oder anders ausgedrückt, die als Außenmaße zugrunde zu legende Rohbaumaße. Bauteile wie Dachüberstände, Fensterbänke, bis zu drei vorgelagerte Stufen usw. also untergeordnete Bauteile sind nicht anzurechnen.

Die Höhe der Laube ist im Gesetz nicht geregelt. Höhenbegrenzungen ergeben sich aus der Funktion der Laube. Danach dürfen Lauben keine Höhe haben, die Aufenthaltsräume ermöglichen. Lauben dürfen nur eingeschossig sein. Danach sind Lauben mit einer Traufhöhe von 2,25 m und einer Dachhöhe von nicht mehr als 3,50 m zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Beschluss (BVerwG, DÖV 1984, 855= BBauBl 1984, 498= ZfBR 1984, 254=BRS 42,94) die Höhenbegrenzungen im Einklang mit §3 Abs.2 BKleingG gesehen.

Unzulässig ist auch die Unterkellerung einer Laube, die geeignet ist Menschen den Aufenthalt zu ermöglichen.

 

 

„Ungeeignetheit zum dauerhaften Wohnen“

 

Bei Wikipedia ist wohnen so definiert:

„Gesetzlich ist der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (BVerwG 25. März 1996 – 4B 302.95, BauR 96,676). Die Wohnung als der persönliche Lebensbereich bildet einen Rückzugsraum gegenüber staatlicher Kontrolle.“

Unter dem Begriff Wohnen ist eine auf gewisse Dauer angelegte Häuslichkeit zu verstehen, ein häusliches Leben, das die Wohnbedürfnisse und übliche Wohngewohnheiten umfasst. Lauben dürfen daher nur so ausgestattet und eingerichtet sein, dass nur ein vorrübergehender Aufenthalt möglich ist.

Die kleingärtnerische Nutzung einer Laube besteht nur in der Aufbewahrung von, Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen sowie in kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie aus Anlass von Arbeiten oder der Freizeiterholung im Garten(BVerwG). Als kurzfristiger Aufenthalt dürfen gelegentliche behelfsmäßige Übernachtungen des Kleingärtners und seiner Familienangehörigen anzusehen sein.

 

 

Gartenlauben sind als nichtprivilegierte, sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs.2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig, wenn sie die im BKleingG ausdrücklich zugelassene Größe von 24qm Grundfläche nicht überschreiten und nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sind.